Die Kosten für eine beauftragte Treppenhausreinigung sind in der Regel als Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig — vorausgesetzt, das ist im Mietvertrag vereinbart und die Abrechnung ist nachvollziehbar.
Voraussetzung: Vereinbarung im Mietvertrag
Umlagefähig sind Betriebskosten nur, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht (Verweis auf die Betriebskostenverordnung). Die Gebäudereinigung inklusive Treppenhaus zählt dort zu den umlagefähigen Positionen.
Was in die Abrechnung gehört
Umlagefähig sind die tatsächlichen Kosten der regelmäßigen Reinigung durch einen Dienstleister, verteilt nach dem vereinbarten Schlüssel (meist Wohnfläche). Einmalige Sonderreinigungen oder Reparaturen gehören nicht dazu.
Nachweis und Turnus
Ein fester, dokumentierter Reinigungsturnus schützt vor Streit mit Mietern. Ein Dienstleister liefert nachvollziehbare Nachweise — wichtig, falls die Abrechnung angefochten wird.
Häufige Fragen
Ist Treppenhausreinigung immer umlagefähig?
Nur wenn die Umlage der Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart ist. Ohne Vereinbarung trägt der Vermieter die Kosten.
Nach welchem Schlüssel wird umgelegt?
In der Regel nach Wohnfläche, sofern nichts anderes vereinbart ist.